RechtsbegriffDeutschland

Wiederaufnahme des Verfahrens

Die Wiederaufnahme ermöglicht die Korrektur eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafurteils unter engen gesetzlichen Voraussetzungen.

Definition

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf im deutschen Strafprozessrecht, der es erlaubt, ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Strafverfahren erneut aufzurollen. Sie durchbricht den Grundsatz der Rechtskraft und stellt damit eine Ausnahme vom Prinzip der Rechtssicherheit dar. Die Wiederaufnahme ist nur unter den in der Strafprozessordnung abschließend geregelten Voraussetzungen zulässig und dient der Herstellung materieller Gerechtigkeit.

Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach § 359 StPO ist möglich, wenn etwa eine gegen ihn verwertete Urkunde gefälscht war, Zeugen falsch ausgesagt haben, neue entlastende Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt wurde. Es gibt keine Antragsfrist, und selbst nach vollständiger Strafverbüßung oder dem Tod des Verurteilten bleibt eine Wiederaufnahme zulässig. Die Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen nach § 362 StPO unterliegt deutlich strengeren Anforderungen, etwa bei gefälschten entlastenden Urkunden oder nachträglichem Geständnis. Der 2021 eingeführte § 362 Nr. 5 StPO, der eine Wiederaufnahme bei neuen Beweismitteln in Mord- und Völkermordverfahren ermöglichen sollte, wurde 2023 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft und für nichtig erklärt.

Das Wiederaufnahmeverfahren beginnt mit einem förmlichen Antrag beim zuständigen Gericht. Nach Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit kann das Gericht eine neue Hauptverhandlung anordnen oder den Antrag verwerfen. Bei Erfolg wird das ursprüngliche Verfahren unter Beachtung der neuen Erkenntnisse wiederholt. In der Praxis sind Wiederaufnahmeverfahren komplex und zeitintensiv, werden aber jährlich in etwa 2000 Fällen in Deutschland beantragt.

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