
Amokfahrt
Umgangssprachliche Bezeichnung für rücksichtslose und gefährliche Fahrweise, die andere Menschen in Lebensgefahr bringt. Kein eigenständiger juristischer Tatbestand im deutschen Strafrecht, sondern wird nach verschiedenen Straftatbeständen geahndet.
Eine Amokfahrt bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Führen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen, bei dem der Fahrer durch extrem gefährliches Fahrverhalten gezielt oder billigend in Kauf nimmt, dass andere Verkehrsteilnehmer oder Passanten zu Schaden kommen. Der Begriff selbst ist keine eigenständige Straftat im Strafgesetzbuch, beschreibt aber ein Verhaltensmuster, das unter mehrere Straftatbestände fallen kann.
Rechtlich wird eine Amokfahrt je nach Vorsatz und Folgen unterschiedlich bewertet. Bei vorsätzlicher Tötung oder versuchter Tötung durch den Einsatz des Fahrzeugs als Waffe kommen Mord oder Totschlag gemäß §§ 211, 212 StGB in Betracht. Liegt kein Tötungsvorsatz vor, aber werden Menschen gefährdet, greifen Tatbestände wie gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) oder fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB). Zusätzlich können verkehrsrechtliche Straftaten wie verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) einschlägig sein.
In den letzten Jahren hat die Rechtsprechung verstärkt auch psychische Ausnahmezustände des Fahrers berücksichtigt. Liegt eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vor, kann dies strafmildernd wirken, führt jedoch regelmäßig zur Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung gemäß § 63 StGB. Die Abgrenzung zwischen terroristisch motivierten Anschlägen mit Fahrzeugen und Amokfahrten im engeren Sinne ist für die strafrechtliche Bewertung von erheblicher Bedeutung, da bei Ersteren zusätzlich Tatbestände aus dem Bereich der Staatsschutzdelikte greifen können.
