Arzneimittelbetrug

Sammelbegriff für strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Abgabe oder der Manipulation von Arzneimitteln. Umfasst insbesondere den Handel mit gefälschten Arzneimitteln, den unerlaubten Vertrieb von Medikamenten sowie Betrug im Arzneimittelwesen.

Arzneimittelbetrug bezeichnet die Gesamtheit strafbarer Handlungen, bei denen Arzneimittel in betrügerischer Absicht hergestellt, verfälscht, vertrieben oder abgerechnet werden. Im deutschen Recht werden solche Delikte primär durch das Arzneimittelgesetz (AMG) erfasst, insbesondere durch die Strafvorschriften der §§ 95–97 AMG. Ergänzend können Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) Anwendung finden, etwa § 263 StGB (Betrug) bei betrügerischen Abrechnungen gegenüber Krankenkassen oder Patienten.

Typische Tathandlungen sind das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne erforderliche Zulassung, der Handel mit gefälschten Medikamenten, Verstöße gegen die Verschreibungspflicht sowie die betrügerische Abrechnung von Arzneimitteln. Nach § 95 Abs. 1 AMG droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder Gefährdung von Menschenleben – kann die Strafe gemäß § 95 Abs. 3 AMG auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden. Das geschützte Rechtsgut ist die Volksgesundheit.

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