Auftragsmord

Eine entgeltliche Tötung im Auftrag eines Dritten, die im deutschen Strafrecht als Mord aus Habgier gemäß § 211 StGB und als Anstiftung zum Mord gemäß § 26 StGB strafrechtlich verfolgt wird.

Auftragsmord bezeichnet die vorsätzliche Tötung eines Menschen durch einen Auftragsmörder, der von einem Auftraggeber gegen Bezahlung oder sonstige Entlohnung dazu beauftragt wurde. Im deutschen Strafrecht existiert der Begriff »Auftragsmord« nicht als eigenständiger Straftatbestand. Stattdessen wird das Phänomen über die allgemeinen Vorschriften zu Mord und Teilnahme erfasst: Der Auftraggeber wird in der Regel als Anstifter zum Mord (§ 26 StGB) bestraft, während der ausführende Täter wegen Mordes (§ 211 StGB) zur Verantwortung gezogen wird.

Das Mordmerkmal der Habgier – definiert als rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteil – ist bei Auftragstötungen regelmäßig erfüllt, sowohl beim bezahlten Ausführenden als auch beim Auftraggeber, der etwa eine Lebensversicherung oder Erbschaft erlangen will. Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Auch der bloße Versuch, einen Auftragsmord zu beauftragen, ist gemäß § 30 Abs. 1 StGB strafbar, da Mord ein Verbrechen darstellt. Die Strafe für vollendeten Mord ist eine lebenslange Freiheitsstrafe; Mord verjährt nach § 78 Abs. 2 StGB niemals.