Bandengewalt

Gewalttaten, die im Kontext organisierter krimineller Gruppierungen verübt werden und durch die Zugehörigkeit der Täter zu solchen Strukturen geprägt sind.

Bandengewalt bezeichnet Gewalthandlungen, die von Mitgliedern organisierter krimineller Gruppen im Zusammenhang mit deren bandenmäßigen Aktivitäten begangen werden. Der Begriff erfasst sowohl Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Banden als auch Gewalttaten gegenüber Dritten, die der Durchsetzung krimineller Interessen, der Aufrechterhaltung von Machtstrukturen oder der Ahndung von Normverstößen innerhalb des Bandenmilieus dienen. Im deutschen Strafrecht existiert keine eigenständige Strafnorm für Bandengewalt, jedoch können entsprechende Taten unter verschiedene Straftatbestände fallen.

Die strafrechtliche Erfassung von Bandengewalt erfolgt typischerweise über die allgemeinen Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (§§ 223 ff., 211 ff. StGB), wobei die bandenmäßige Begehung bei bestimmten Delikten als Qualifikationsmerkmal oder strafschärfender Umstand berücksichtigt wird. Nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird beispielsweise der Diebstahl mit Waffen qualifiziert, wenn die Tat von einem Bandenmitglied begangen wird, das mit anderen Bandenmitgliedern zusammenwirkt. Die organisierte Struktur und das abgestimmte Vorgehen mehrerer Täter können zudem im Rahmen der Strafzumessung nach § 46 StGB erschwerend wirken. Für die Strafverfolgung sind insbesondere die Regelungen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität relevant, die den Ermittlungsbehörden erweiterte Befugnisse einräumen.

In der kriminologischen und polizeilichen Praxis wird Bandengewalt als Teilaspekt der organisierten Kriminalität verstanden. Die Gewaltbereitschaft und -ausübung dient dabei häufig der Sicherung illegaler Märkte, der Durchsetzung von Schutzgelderpressungen oder der Abschreckung potenzieller Zeugen. Präventiv werden neben strafrechtlichen Maßnahmen auch Instrumente des Polizei- und Ordnungsrechts eingesetzt, etwa Aufenthaltsverbote, Kontaktverbote oder die Auflösung von Versammlungen nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen. Die Zuordnung einer Person zum Bandenmilieu allein begründet jedoch keine strafrechtliche Verantwortlichkeit; erforderlich ist stets der Nachweis einer konkreten Tatbeteiligung oder Beihilfe zu einer strafbaren Handlung.