
Blockchain
Eine dezentrale, verteilte Datenbanktechnologie, bei der Transaktionen in kryptografisch verketteten Blöcken gespeichert werden. Im deutschen Strafrecht wirft die Blockchain-Technologie Fragen der Beweisführung, Vermögensabschöpfung und grenzüberschreitenden Strafverfolgung auf.
Die Blockchain ist eine verteilte Datenstruktur, die Transaktionen in chronologisch angeordneten Blöcken speichert und diese durch kryptografische Verfahren miteinander verkettet. Charakteristisch für diese Technologie sind die Dezentralität des Netzwerks, die Unveränderbarkeit einmal gespeicherter Daten und die Pseudonymität der Teilnehmer. Im strafrechtlichen Kontext gewinnt die Blockchain vor allem durch Kryptowährungen wie Bitcoin an Bedeutung, wenn diese als Tatmittel, Tatobjekt oder Taterträge in Erscheinung treten.
Aus strafprozessualer Sicht stellt die Blockchain besondere Herausforderungen: Einerseits ermöglicht die transparente Nachverfolgbarkeit von Transaktionen in der öffentlichen Blockchain forensische Ermittlungen, andererseits erschwert die fehlende personenbezogene Zuordnung die Identifikation von Tätern. Bei der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat der BGH bereits entschieden, dass auch Kryptowährungen der Einziehung nach den Paragrafen 73 ff. StGB unterliegen können, wobei in der Praxis häufig auf die Wertersatzeinziehung nach Paragraf 73c StGB zurückgegriffen wird. Die vorläufige Sicherung erfolgt durch Beschlagnahme oder Vermögensarrest nach den Paragrafen 111b ff. StPO, wobei die Vollstreckung an praktische Grenzen stößt, wenn Beschuldigte die Herausgabe privater Schlüssel verweigern und sich dabei auf ihr Schweigerecht berufen.
Materiellrechtlich zeigen sich erhebliche Strafbarkeitslücken: Der sogenannte Kryptodiebstahl – also die unbefugte Transaktion durch Verwendung fremder Private Keys – lässt sich nach herrschender Auffassung weder als Diebstahl noch als Computerbetrug gemäß Paragraf 263a StGB überzeugend erfassen, da die dezentrale Architektur der Blockchain keine Täuschung einer Kontrollinstanz kennt und keine personalisierten Verfügungsrechte technisch geprüft werden. Während das Ausspähen der Keys selbst nach Paragraf 202a StGB strafbar sein kann, fehlt es für die eigentliche vermögensschädigende Transaktion an einer tauglichen Strafnorm. Auch im Zivilrecht kollidiert das Prinzip der Unveränderbarkeit mit Rechtsinstituten wie Anfechtung, Rücktritt oder Minderjährigenschutz, die eine Rückabwicklung vorsehen. Diese technologiebedingten Friktionen verdeutlichen den gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur rechtlichen Erfassung blockchainbasierter Sachverhalte.








