Brandstiftung

Vorsätzliches Inbrandsetzen oder Zerstören bestimmter Objekte durch Feuer. Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen einfacher, schwerer und besonders schwerer Brandstiftung.

Brandstiftung bezeichnet das vorsätzliche Inbrandsetzen oder Zerstören von Gebäuden, Betriebsstätten, Fahrzeugen oder anderen gesetzlich definierten Objekten. Die Grundform ist in § 306 StGB geregelt und erfasst das Anzünden fremder Sachen. Sie gilt als Qualifikation zur Sachbeschädigung (§ 303 StGB), ist jedoch im Abschnitt der gemeingefährlichen Straftaten eingeordnet.

Die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB) betrifft Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen, religiöse Gebäude oder Aufenthaltsorte, in denen sich regelmäßig Menschen befinden. Bei der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b StGB) kommt es zu erheblichen Gesundheitsschädigungen oder qualifizierten Begehungsweisen. Die Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet, wenn der Täter wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.