Einziehung
Die Einziehung ist eine strafrechtliche Rechtsfolge, durch die das Gericht Gegenstände, Taterträge oder deren Wert zugunsten des Staates entzieht.
Die Einziehung bezeichnet im deutschen Strafrecht eine gerichtlich angeordnete Maßnahme, durch die Vermögenswerte oder Gegenstände dem Täter, Teilnehmer oder Dritten entzogen und auf den Staat übertragen werden. Sie dient zum einen der Abschöpfung unrechtmäßig erlangter Taterträge, etwa aus Betrug, Drogenhandel oder Korruption. Zum anderen erfasst sie Tatmittel, Tatprodukte und gefährliche Gegenstände wie Waffen oder Falschgeld, um die Allgemeinheit zu schützen oder weitere Straftaten zu verhindern.
Die Einziehung wird grundsätzlich im Strafurteil angeordnet und kann sich gegen den Täter selbst oder unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen Dritte richten, die aus der Tat bereichert wurden. Sie ist von der Beschlagnahme zu unterscheiden: Während die Beschlagnahme eine vorläufige prozessuale Sicherungsmaßnahme darstellt, ist die Einziehung die endgültige materiell-rechtliche Entscheidung. Mit Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses geht das Eigentum an der Sache oder das Recht auf den Staat über. In bestimmten Fällen kann die Einziehung auch selbständig angeordnet werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann oder die Verfolgung verjährt ist.

