Elterliche Sorge

Das Recht und die Pflicht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen – umfasst Personensorge und Vermögenssorge.

Die elterliche Sorge bezeichnet nach deutschem Familienrecht die gesetzliche Pflicht und das Recht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Sie gliedert sich in zwei Bereiche: die Personensorge, die Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung umfasst, sowie die Vermögenssorge, die die Verwaltung des kindlichen Vermögens betrifft.

Bei verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinsam zu. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern kann die gemeinsame Sorge durch Sorgeerklärungen, Eheschließung oder gerichtliche Übertragung begründet werden. Das Familiengericht kann auf Antrag die alleinige Sorge auf einen Elternteil übertragen, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Im strafrechtlichen Kontext spielt die elterliche Sorge eine Rolle bei Delikten wie Kindesentziehung (§ 235 StGB), bei der Frage der Einwilligung in medizinische Eingriffe oder bei Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB). Auch bei Verfahren wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) ist der Umfang der elterlichen Sorge von Bedeutung.