
Entziehung Minderjähriger
Strafbare Entziehung oder Vorenthaltung einer Person unter 18 Jahren gegenüber den sorgeberechtigten Eltern, dem Vormund oder Pfleger. Geregelt in § 235 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Die Entziehung Minderjähriger ist ein Straftatbestand nach § 235 StGB, der das unrechtmäßige Entfernen oder Vorenthalten eines Minderjährigen von den sorgeberechtigten Personen unter Strafe stellt. Der Tatbestand erfasst sowohl das Entziehen als auch das Vorenthalten einer Person unter achtzehn Jahren gegenüber den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger. Eine Entziehung liegt vor, wenn der Täter durch eine räumliche Trennung von gewisser Dauer die Ausübung des Rechts auf Personensorge so stark beeinträchtigt, dass diese nicht mehr wahrgenommen werden kann.
Die Tat kann durch verschiedene Mittel begangen werden: mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List. Auch das grenzüberschreitende Verbringen eines Kindes ins Ausland oder das Vorenthalten im Ausland ist strafbar. Der Grundtatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen – etwa wenn das Opfer in Todesgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird oder die Tat gegen Entgelt begangen wird – droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Verursacht der Täter den Tod des Opfers, beträgt die Mindeststrafe drei Jahre Freiheitsstrafe.
Die Entziehung Minderjähriger zählt zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit und schützt primär das elterliche bzw. familienrechtliche Sorgerecht sowie die körperliche und seelische Integrität des Minderjährigen. In den Grundfällen handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt, das nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält ein Einschreiten von Amts wegen wegen des besonderen öffentlichen Interesses für geboten.










