Family members gathered around a lawyer's office table, examining a will; tense expressions hint at underlying greed and suspicion, suggesting inheritance disputes and a connection to hidden, dark motives.

Erbe

Wenn Erbaussichten Angehörige zu Verdächtigen oder Tätern machen – und wann das Gesetz ihnen das Erbe entzieht.

Erbe ist nach der Legaldefinition des § 1922 Abs. 1 BGB diejenige Person, auf die mit dem Tod des Erblassers dessen Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Das deutsche Erbrecht ist geprägt vom Prinzip der Universalsukzession: Der Erbe tritt vollständig in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein – einschließlich etwaiger Schulden. Erbe kann werden, wer durch Gesetz (gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB) oder durch letztwillige Verfügung des Erblassers (Testament, Erbvertrag) dazu bestimmt wurde.

In True-Crime-Fällen spielt häufig die Frage der Erbunwürdigkeit eine zentrale Rolle. Nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat. Erfasst sind Mord und Totschlag im Sinne des StGB als primäre Anwendungsfälle. Die Erbunwürdigkeit tritt jedoch nicht automatisch ein, sondern muss durch eine Anfechtungsklage (Erbunwürdigkeitsklage) nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden. Wird der Erbe für erbunwürdig erklärt, wird er behandelt, als wäre er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben – sein Erbteil geht auf andere Berechtigte über.

Bemerkenswert ist, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht automatisch zur zivilrechtlichen Feststellung der Erbunwürdigkeit führt. Die Zivilgerichte sind an Strafurteile nicht gebunden, sodass theoretisch auch ein im Strafverfahren Freigesprochener zivilrechtlich als erbunwürdig erklärt werden kann. Fahrlässige Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge oder Raub mit Todesfolge begründen hingegen keine Erbunwürdigkeit, da § 2339 BGB eine vorsätzliche Tötung voraussetzt.