Flüchtiger Täter

Eine Person, die einer Straftat verdächtig oder wegen einer solchen verurteilt ist und sich durch Verlassen des Tatorts oder des Landes der Strafverfolgung, Festnahme oder Strafvollstreckung entzieht.

Ein flüchtiger Täter ist eine Person, die sich der Strafverfolgung durch Flucht entzieht. Dies kann unmittelbar nach der Tatbegehung durch Verlassen des Tatorts geschehen oder zu einem späteren Zeitpunkt durch Untertauchen oder Verlassen des Zuständigkeitsbereichs der Ermittlungsbehörden. Die Flucht kann sowohl im Inland als auch durch Ausreise ins Ausland erfolgen.

Im deutschen Strafverfahrensrecht sind flüchtige Beschuldigte von besonderer Bedeutung für die Anwendung von Zwangsmaßnahmen. Fluchtgefahr ist gemäß § 112 Absatz 2 Nr. 2 StPO einer der wichtigsten Haftgründe und liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird. Bei bereits erfolgter Flucht kann ein Haftbefehl auch zur Fahndung und Ergreifung erlassen werden.

Ist ein Verurteilter flüchtig, kann dies zur Anordnung von Steckbrief und internationaler Fahndung führen. Im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit wird häufig ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt. Die Verjährung der Strafvollstreckung wird durch die Flucht nicht gehemmt, sie läuft während der Abwesenheit des Verurteilten grundsätzlich weiter, sofern keine Unterbrechungsgründe vorliegen.