
Freiheitsberaubung
Das rechtswidrige Einsperren oder anderweitige Berauben der persönlichen Fortbewegungsfreiheit eines Menschen gegen dessen Willen.
Freiheitsberaubung bezeichnet nach § 239 StGB die vorsätzliche Handlung, einen Menschen einzusperren oder auf andere Weise seiner Freiheit zu berauben. Geschütztes Rechtsgut ist die Fortbewegungsfreiheit – das Recht jeder Person, ihren Aufenthaltsort nach eigenem Willen zu verlassen. Tathandlungen umfassen etwa das Abschließen eines Raumes, Fesseln, Festhalten oder das Verhindern des Aussteigens aus einem fahrenden Fahrzeug.
Der Grundtatbestand in Absatz 1 sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bereits der Versuch ist nach Absatz 2 strafbar. Qualifizierte Fälle nach Absatz 3 – etwa bei einer Freiheitsberaubung von mehr als einer Woche Dauer oder bei schwerer Gesundheitsschädigung des Opfers – werden mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Führt die Tat zum Tod des Opfers, droht gemäß Absatz 4 eine Mindeststrafe von drei Jahren. Es handelt sich um ein Dauerdelikt: Die Tat ist vollendet, sobald die Fortbewegungsfreiheit aufgehoben ist, und endet erst mit deren Wiederherstellung.







