Gattentötung

Die Tötung des Ehegatten ist im deutschen Strafrecht kein eigenständiger Straftatbestand, sondern wird nach den allgemeinen Vorschriften über Tötungsdelikte (§§ 211, 212 StGB) beurteilt.

Gattentötung bezeichnet die vorsätzliche Tötung des eigenen Ehepartners. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt hierfür keinen gesonderten Tatbestand; die Tat wird als Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) verfolgt. Entscheidend für die Abgrenzung ist das Vorliegen eines Mordmerkmals, etwa Heimtücke, Habgier oder niedrige Beweggründe.

Bei Tötungen im Beziehungskontext prüft die Rechtsprechung regelmäßig das Mordmerkmal der »niedrigen Beweggründe«. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein niedriger Beweggrund vor, wenn der Täter dem Opfer aus übersteigertem Besitzdenken das Lebensrecht abspricht oder den berechtigten Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben bestrafen will. Gefühle wie Eifersucht, Wut oder Verzweiflung nach einer Trennung führen jedoch nicht zwangsläufig zur Annahme niedriger Beweggründe.

Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, während Totschlag einen Strafrahmen von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. In besonders schweren Fällen kann auch beim Totschlag lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden.