Gemeinnützige Arbeit

Gemeinnützige Arbeit ist eine strafrechtliche Sanktionsform, bei der Verurteilte unentgeltliche Arbeitsleistungen zugunsten sozialer Einrichtungen oder der Allgemeinheit erbringen.

Im deutschen Strafrecht kann gemeinnützige Arbeit auf verschiedene Weise angeordnet werden. Als Auflage bei der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB kann das Gericht den Verurteilten verpflichten, gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Diese Auflage dient der Genugtuung für das begangene Unrecht und darf keine unzumutbaren Anforderungen stellen. Auch im Rahmen der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts die Einstellung des Verfahrens davon abhängig machen, dass der Beschuldigte gemeinnützige Leistungen erbringt.

Die Arbeitsleistungen werden typischerweise in gemeinnützigen Einrichtungen, Krankenhäusern, Sozialstationen, bei Vereinen oder in kommunalen Bereichen wie der Grünflächenpflege erbracht. Das Gericht muss bei der Anordnung einer Arbeitsauflage gemäß dem Bestimmtheitsgrundsatz Art und Umfang der Arbeitsleistung sowie den Zeitraum der Ableistung festlegen. Die konkrete Auswahl der Einsatzstelle kann dabei dem Bewährungshelfer oder der Gerichtshilfe überlassen werden.

Neben der Bewährungsauflage existiert im deutschen Strafrecht die »freie Arbeit« gemäß Art. 293 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB), die zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe geleistet werden kann. Hierbei können Verurteilte, die eine Geldstrafe nicht bezahlen können, durch gemeinnützige Arbeit die drohende Ersatzfreiheitsstrafe vermeiden. Die Zustimmung des Verurteilten ist wegen des Verbots der Zwangsarbeit nach Art. 12 Grundgesetz stets erforderlich. Im Jugendstrafrecht ist die Arbeitsleistung als Auflage in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt.