Haftverschonung

Die Haftverschonung bezeichnet die Aussetzung des Vollzugs eines Untersuchungshaftbefehls gegen weniger einschneidende Maßnahmen wie Sicherheitsleistung, Meldeauflagen oder Passentzug.

Die Haftverschonung ist ein strafprozessuales Institut, das dem Beschuldigten ermöglicht, der Untersuchungshaft zu entgehen, wenn mildere Maßnahmen ausreichen, um den Haftzweck zu erreichen. Im Gegensatz zum US-amerikanischen »bail«-System, bei dem eine Geldkaution oftmals standardmäßig vorgesehen ist, kennt das deutsche Recht kein Recht auf Freilassung gegen Zahlung. Die Entscheidung über die Haftverschonung liegt im richterlichen Ermessen und berücksichtigt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Nach § 116 StPO kann der Richter den Vollzug eines Haftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht wird. Bei Fluchtgefahr kommen insbesondere Meldeauflagen, Aufenthaltsbeschränkungen, Passentzug oder die Stellung einer Sicherheitsleistung in Betracht. Die sogenannte »Kaution« im deutschen Strafprozessrecht ist in § 116a StPO als Sicherheitsleistung geregelt und kann durch Bargeld, Wertpapiere, Pfandbestellung oder Bürgschaft erbracht werden.

Das deutsche System unterscheidet sich grundlegend vom angloamerikanischen Kautionsrecht: Die Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und Vorliegen eines Haftgrundes – Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr – angeordnet werden. Eine Aussetzung gegen Sicherheitsleistung ist nur bei Fluchtgefahr als alleinigem Haftgrund möglich. Reformdiskussionen in Deutschland konzentrieren sich weniger auf die Kaution als vielmehr auf die Reduzierung überlanger Untersuchungshaft und die Stärkung von Beschuldigtenrechten.