
Kinderschutz
Kinderschutz bezeichnet die Gesamtheit aller rechtlichen Regelungen, institutionellen Mechanismen und behördlichen Maßnahmen, die den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Vernachlässigung, Misshandlung und Gefährdung gewährleisten sollen.
Kinderschutz ist ein zentraler Auftrag des deutschen Sozialrechts und des Familienrechts. Er umfasst alle Maßnahmen zur Sicherung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Minderjährigen. In Deutschland bildet das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – zusammen mit dem Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) das rechtliche Fundament des Kinderschutzes.
Die zentrale Vorschrift für das Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung ist § 8a SGB VIII, der den »Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung« normiert. Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, muss es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einschätzen. Das Jugendamt ist verpflichtet, bei dringender Gefahr das Kind in Obhut zu nehmen und erforderlichenfalls das Familiengericht anzurufen. Flankiert wird dies durch § 42 SGB VIII zur Inobhutnahme sowie durch das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), das die Zusammenarbeit zwischen Fachkräften im Gesundheitswesen, in Schulen und in der Jugendhilfe regelt.
