
Kindesentführung
Widerrechtliche Entziehung eines Minderjährigen aus der elterlichen Sorge oder Obhut, einschließlich grenzüberschreitender Verbringung und Vorenthaltung entgegen geltender Vereinbarungen.
Kindesentführung bezeichnet im deutschen Strafrecht die rechtswidrige Wegnahme oder Vorenthaltung einer minderjährigen Person gegenüber einem oder beiden Elternteilen, dem Vormund oder Pfleger. Nach § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger) macht sich strafbar, wer einen Minderjährigen mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List entzieht oder im Ausland vorenthält. Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Wird das Kind durch die Tat in Lebensgefahr oder in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht, erhöht sich der Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Internationale Kindesentführungen werden zivilrechtlich durch das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) geregelt, das in Deutschland seit 1990 gilt. Das Übereinkommen verpflichtet die über 100 Vertragsstaaten, widerrechtlich verbrachte oder zurückgehaltene Kinder schnellstmöglich in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zurückzuführen. In Deutschland fungiert das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde und bearbeitet jährlich rund 400 bis 500 Verfahren nach dem HKÜ. Innerhalb der EU ergänzt die Brüssel-IIb-Verordnung das Übereinkommen mit spezifischen Verfahrensvorgaben.


