
Medienbetrug
Kein eigenständiger Straftatbestand im deutschen Recht. Umgangssprachlicher Ausdruck für Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Medienunternehmen oder unter Nutzung von Massenmedien.
Medienbetrug bezeichnet in der deutschen Umgangssprache betrügerische Handlungen, die entweder gegen Medienunternehmen gerichtet sind oder unter Ausnutzung von Massenmedien begangen werden. Eine eigenständige gesetzliche Definition existiert im deutschen Strafrecht nicht. Solche Taten werden nach den allgemeinen Vorschriften des Betrugs gemäß § 263 StGB verfolgt.
Der Grundtatbestand des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB erfasst jede Täuschungshandlung, durch die ein Vermögensschaden herbeigeführt wird, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen nach § 263 Abs. 3 StGB – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder großem Vermögensverlust – droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Typische Erscheinungsformen, die umgangssprachlich als »Medienbetrug« bezeichnet werden, umfassen unter anderem: Abrechnungsbetrug bei Werbekampagnen, fingierte Reichweitenzahlen, Betrug mit gefälschten Medieninhalten oder Täuschung von Verbrauchern durch irreführende Medienberichterstattung zu kommerziellen Zwecken.
