
Nachstellung (Stalking)
Nachstellung bezeichnet das wiederholte, unbefugte Verfolgen, Belästigen oder Bedrohen einer Person in einer Weise, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen.
Nachstellung im Sinne des § 238 StGB erfasst ein breites Spektrum von Verhaltensweisen, die darauf abzielen, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen in den persönlichen Lebensbereich des Opfers einzugreifen. Der Täter muss wiederholt handeln, wobei verschiedene Tathandlungen erfasst werden: das Aufsuchen räumlicher Nähe, Kontaktversuche über Telekommunikationsmittel, Bedrohungen, missbräuchliche Bestellungen unter Verwendung der Daten des Opfers, Cyberstalking durch unbefugten Zugriff auf E-Mail- oder Social-Media-Konten sowie das Verbreiten von Abbildungen oder herabwürdigenden Inhalten über das Opfer.
Die Strafbarkeit setzt voraus, dass die Handlungen geeignet sind, die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Das Gesetz wurde 2021 reformiert, um besonders dem zunehmenden Cyberstalking zu begegnen. Dabei wurde die Strafbarkeitsschwelle gesenkt: Der Begriff »beharrlich« wurde durch »wiederholt« ersetzt, das Merkmal »schwerwiegend« durch »nicht unerheblich«. Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen drohen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, etwa wenn Stalking-Software eingesetzt wird oder die Nachstellung über mindestens sechs Monate erfolgt. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers oder einer nahestehenden Person, beträgt die Strafe ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
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