Raub

Der Raub ist ein zweiaktiges Vermögensdelikt, das die gewaltsame oder durch qualifizierte Drohung erzwungene Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Strafe stellt.

Raub bezeichnet im deutschen Strafrecht die mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangene Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sich diese rechtswidrig zuzueignen. Der Raub verbindet somit Elemente des Diebstahls (§ 242 StGB) mit einem qualifizierten Nötigungsmittel und stellt ein Verbrechen dar, das stets mit Freiheitsstrafe geahndet wird.

Der Grundtatbestand nach § 249 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. In minder schweren Fällen kann das Gericht gemäß § 249 Abs. 2 StGB auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren erkennen. Qualifikationen ergeben sich aus § 250 StGB (schwerer Raub), etwa wenn der Täter eine Waffe bei sich führt oder die Tat als Bandenmitglied begeht – hier drohen mindestens drei bzw. fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Die Abgrenzung zur räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) sowie zum räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Während beim Raub die Wegnahme durch den Täter selbst erfolgt, nötigt der Täter bei der räuberischen Erpressung das Opfer zur Herausgabe. Der räuberische Diebstahl liegt vor, wenn der Täter erst nach Vollendung eines Diebstahls qualifizierte Nötigungsmittel einsetzt, um sich im Besitz der Beute zu halten. Bei tödlichem Ausgang der Tat droht nach § 251 StGB lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

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