Rückfall
Rückfall bezeichnet die erneute Begehung einer Straftat durch eine Person, die bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Rückfall (auch Rückfälligkeit oder Rezidiv) liegt vor, wenn ein Täter nach einer früheren Straftat erneut eine Straftat begeht. Das deutsche Strafrecht unterscheidet dabei zwischen einfachem Rückfall und gesetzlich geregeltem Rückfall im Sinne der §§ 48, 49 StGB. Der einfache Rückfall hat keine unmittelbaren gesetzlichen Konsequenzen, kann aber bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden. Der gesetzliche Rückfall nach § 48 StGB setzt voraus, dass der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens einem Jahr verurteilt wurde und innerhalb von fünf Jahren nach Verbüßung oder Erlass der Strafe erneut eine vorsätzliche Tat begeht, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr führt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 StGB kann das Gericht gemäß § 49 Abs. 1 StGB die Strafe erhöhen. Die Rückfallvorschriften dienen der Spezialprävention und sollen hartnäckige Straftäter von weiteren Taten abhalten. In der Kriminologie wird Rückfälligkeit (Rezidivität) als wichtiger Indikator für den Erfolg von Resozialisierungsmaßnahmen betrachtet. Statistisch erfasst wird die Rückfallquote unter anderem in der regelmäßig erscheinenden Rückfallstatistik des Bundesamts für Justiz. Neben den Strafschärfungen bei Rückfall kennt das deutsche Recht auch spezielle Vorschriften für Wiederholungstäter, etwa im Bereich der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB oder bei der Strafaussetzung zur Bewährung.
