Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die sich zeitlich an das Verbüßen einer Freiheitsstrafe anschließt und präventiv an die Gefährlichkeit des Straftäters anknüpft.
Die Sicherungsverwahrung wird neben der Strafe angeordnet, wenn ein Straftäter aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner Taten und seiner Person als gefährlicher Hangtäter eingestuft wird. Das Gericht kann sie anordnen, wenn der Täter bereits mehrfach wegen schwerer Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurde und zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Anders als die Freiheitsstrafe, die sich an der Schuld des Täters orientiert, dient die Sicherungsverwahrung allein dem Schutz der Bevölkerung vor besonders gefährlichen Straftätern.
Die Unterbringung erfolgt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt und wird mindestens jährlich überprüft. Das Gericht setzt die Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Vollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Nach zehn Jahren Vollzug erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, es sei denn, es besteht weiterhin die Gefahr erheblicher Straftaten. Die Sicherungsverwahrung kann bereits im Urteil angeordnet, vorbehalten oder unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich angeordnet werden. Der Vollzug erfolgt in besonderen Einrichtungen mit intensiver therapeutischer Betreuung und muss sich gemäß dem Abstandsgebot vom regulären Strafvollzug positiv unterscheiden.

