
Sprengstoffanschlag
Angriff mit Sprengstoff, der nach deutschem Recht als Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) und bei terroristischem Hintergrund nach § 129a StGB verfolgt wird.
Ein Sprengstoffanschlag ist ein gezielter Angriff unter Einsatz von Sprengstoff oder Bomben, der nach deutschem Strafrecht primär über § 308 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) erfasst wird. Wer durch Sprengstoff eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib, Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Bei schwerem Gesundheitsschaden drohen mindestens zwei Jahre, bei leichtfertig verursachtem Tod lebenslange Freiheitsstrafe oder nicht unter zehn Jahren.
Erfolgt der Sprengstoffanschlag im Rahmen einer terroristischen Vereinigung, greift zusätzlich § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen). Bereits die Mitgliedschaft in einer Gruppe, deren Zweck auf die Begehung von Sprengstoffexplosionen gerichtet ist, kann mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft werden. Seit 2003 müssen bei gemeingefährlichen Straftaten wie Sprengstoffdelikten allerdings bestimmte terroristische Qualifikationsmerkmale – etwa die Absicht, die Bevölkerung erheblich einzuschüchtern – hinzutreten, um § 129a Abs. 2 StGB zu erfüllen.
Die Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens ist nach § 310 StGB gesondert strafbar. Wer etwa Sprengstoffe beschafft oder herstellt, um eine Explosion im Sinne des § 308 StGB herbeizuführen, macht sich bereits im Vorbereitungsstadium strafbar. Bei entsprechender Gefahrenlage ermittelt der Generalbundesanwalt; Verfahren wegen Terrorverdacht erlauben umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen wie Telekommunikationsüberwachung.



