
Sprengstoffanschlag
Vorsätzliches Herbeiführen einer Explosion mit Sprengstoff, die Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte gefährdet. Im deutschen Strafrecht als gemeingefährliche Straftat in § 308 StGB geregelt, bei terroristischem Hintergrund zusätzlich über §§ 129a, 129b StGB erfasst.
Ein Sprengstoffanschlag bezeichnet das vorsätzliche Herbeiführen einer Explosion durch Sprengstoff oder vergleichbare Mittel, wodurch Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Der zentrale Straftatbestand ist § 308 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion), der als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist. Bei Vorsatz handelt es sich um ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.
Qualifizierte Tatbestände erhöhen die Strafrahmen erheblich: Verursacht der Täter eine schwere Gesundheitsschädigung, drohen mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe. Wird der Tod eines Menschen wenigstens leichtfertig verursacht, reicht der Strafrahmen von zehn Jahren bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Seit Januar 2026 gilt eine Mindeststrafe von zwei Jahren, wenn die Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls – etwa bei Geldautomatensprengungen – herbeigeführt wird.
Bei terroristisch motivierten Bombenanschlägen greifen zusätzlich die §§ 129a und 129b StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen). Diese Vorschriften ermöglichen die strafrechtliche Verfolgung bereits im Vorfeld geplanter Anschläge und dienen als »Türöffner« für weitreichende Ermittlungsmaßnahmen wie Telekommunikationsüberwachung. Das Sprengstoffgesetz (SprengG) regelt darüber hinaus den Umgang mit Explosivstoffen und enthält eigene Strafvorschriften für unerlaubten Besitz oder Verwendung.
