Staatsanwalt

Ein Staatsanwalt ist ein Beamter der Staatsanwaltschaft, der im Strafverfahren die öffentliche Anklage vor Gericht vertritt und den Tatvorwurf gegen den Angeklagten darlegt.

Der Staatsanwalt ist ein Vertreter der Staatsanwaltschaft, der im deutschen Strafprozess die öffentliche Klage erhebt und vor Gericht vertritt. Als Anklagevertreter obliegt ihm die Darlegung des Tatvorwurfs, die Stellung von Beweisanträgen sowie der Schlussvortrag (Plädoyer), in dem er eine bestimmte Rechtsfolge beantragt. Er ist dabei an das Legalitätsprinzip gebunden und hat sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu berücksichtigen.

Die Organisation und Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft sind im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) im Zehnten Titel (§§ 141–152) geregelt. Gemäß § 141 GVG soll bei jedem Gericht eine Staatsanwaltschaft bestehen. Die prozessualen Aufgaben des Staatsanwalts – insbesondere die Pflicht zur Ermittlung bei Anfangsverdacht und zur Anklageerhebung bei hinreichendem Tatverdacht – ergeben sich aus der Strafprozessordnung (StPO), namentlich aus §§ 152, 160 und 170 StPO. Der Staatsanwalt leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet, ob öffentliche Klage erhoben wird.