Störung der Totenruhe

Die Störung der Totenruhe ist ein Straftatbestand, der unbefugtes Wegnehmen von Leichenteilen, beschimpfenden Unfug an Verstorbenen oder die Beschädigung von Grabstätten unter Strafe stellt.

<cite index="7-2,12-3">Störung der Totenruhe ist in Deutschland in § 168 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt</cite>. <cite index="12-3">Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft</cite>. <cite index="12-4">Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt</cite>.

<cite index="4-1">Die Strafnorm des § 168 StGB dient nach herrschender Ansicht zum einem dem Schutz des Pietätsgefühls der Angehörigen sowie dem der Gesellschaft</cite>. <cite index="4-5">Zum anderen soll hierdurch das fortwirkende Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen über den Tod hinaus (postmortales Persönlichkeitsrecht) geschützt werden</cite>. <cite index="4-7">§ 168 StGB erfasst die Fälle der vorsätzlichen Störung der Totenruhe; eine fahrlässige Begehung der Tat ist somit nicht strafbar</cite>. <cite index="7-3,7-4">Der Versuch ist strafbar (§ 168 Abs. 3 StGB)</cite>.

<cite index="4-16">Die Störung der Totenruhe ist ein Offizialdelikt, was bedeutet, dass Ermittlungen auch ohne Antrag von Dritten eingeleitet werden</cite>. Beispiele für eine Störung der Totenruhe sind Grabschändungen, das Entwenden von Urnen oder das Beschmieren von Grabsteinen. <cite index="4-13,4-14">Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten als Asche sämtliche nach der Einäscherung verbleibenden Rückstände, das heißt auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen, nicht verbrennbaren Bestandteile wie Zahngold</cite>.