
Tötungsdelikt
Ein Tötungsdelikt bezeichnet im deutschen Strafrecht eine strafbare Handlung, bei der ein Mensch den Tod eines anderen Menschen verursacht. Die Tötungsdelikte sind im 16. Abschnitt des Strafgesetzbuchs geregelt und unterscheiden zwischen vorsätzlicher Tötung (Mord und Totschlag) sowie fahrlässiger Tötung.
Das deutsche Strafrecht kennt verschiedene Formen von Tötungsdelikten mit unterschiedlichen Strafrahmen. Mord nach § 211 StGB ist das schwerste Tötungsdelikt und wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Als Mörder gilt, wer aus niedrigen Beweggründen wie Mordlust, Habgier oder zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet oder heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln vorgeht. Der Totschlag gemäß § 212 StGB erfasst die vorsätzliche Tötung eines Menschen ohne Vorliegen von Mordmerkmalen und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen kann auch hier lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden, während in minder schweren Fällen nach § 213 StGB eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen ist.
Von den vorsätzlichen Tötungsdelikten abzugrenzen ist die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB, bei der der Täter den Tod eines Menschen durch Fahrlässigkeit verursacht. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Eine Sonderstellung nimmt die Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB ein, bei der der Täter aufgrund des ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens des Getöteten zur Tat bestimmt wurde. Auch die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB ist von den eigentlichen Tötungsdelikten zu unterscheiden, da sich der Vorsatz des Täters hier nur auf die Körperverletzung, nicht aber auf den Tod bezieht. Während Mord nicht verjährt, tritt bei Totschlag nach 20 Jahren Verjährung ein.
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