
Vollmachtsbetrug
Betrugsform, bei der sich eine Person unberechtigt als Vertreter oder Bevollmächtigter einer anderen ausgibt oder eine bestehende Vollmacht missbräuchlich einsetzt, um Dritte zu täuschen und sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Vollmachtsbetrug bezeichnet eine Betrugsvariante gemäß § 263 StGB, bei der der Täter vorspiegelt, zur Vertretung einer anderen Person berechtigt zu sein, obwohl ihm eine solche Befugnis nicht erteilt wurde oder er die Grenzen einer bestehenden Vollmacht bewusst überschreitet. Die Täuschung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und muss beim Opfer einen Irrtum erregen, der zu einer vermögensschädigenden Verfügung führt.
Bei Dreieckskonstellationen, in denen der Getäuschte und der Geschädigte nicht identisch sind, spricht man vom sogenannten Dreiecksbetrug. Hierbei wird etwa ein Mitarbeiter eines Unternehmens getäuscht und nimmt in der irrigen Annahme einer Berechtigung eine Vermögensverfügung zulasten seines Arbeitgebers vor. Für die Strafbarkeit nach § 263 StGB müssen Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden kausal zusammenhängen.
Sofern der Täter über eine tatsächliche Vollmacht verfügt und diese pflichtwidrig zum Nachteil des Vollmachtgebers einsetzt, kann zusätzlich oder alternativ der Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB erfüllt sein. Das Strafmaß für Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen gemäß Abs. 3 droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.















