Aggravated Identity Theft

Im deutschen Strafrecht existiert kein eigenständiger Straftatbestand des verschärften Identitätsdiebstahls, wie er im US-amerikanischen Recht bekannt ist.

Aggravated Identity Theft ist ein Begriff aus dem US-amerikanischen Strafrecht, der die besonders schwere Form des Identitätsdiebstahls bezeichnet, insbesondere wenn dieser im Zusammenhang mit anderen Bundesstraftaten begangen wird. Im deutschen Rechtsystem gibt es keine vergleichbare eigenständige Strafnorm. Identitätsdiebstahl ist in Deutschland kein eigenes strafbewehrtes Delikt, sondern wird über verschiedene Tatbestände des Strafgesetzbuches erfasst.

Die unbefugte Erhebung fremder Identitätsdaten kann in Deutschland unter anderem nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten), § 202b StGB (Abfangen von Daten), § 202c StGB (Vorbereitung hierzu) oder § 202d StGB (Datenhehlerei) strafbar sein. Die missbräuchliche Verwendung gestohlener Identitätsdaten wird je nach konkreter Tathandlung über weitere Straftatbestände geahndet, darunter Betrug (§ 263 StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder Computersabotage (§ 303b StGB). Eine Strafschärfung ergibt sich aus den jeweiligen Strafrahmen und den konkreten Tatumständen, nicht jedoch aus einem spezifischen Qualifikationstatbestand wie im US-Recht.

Anders als das US-amerikanische Konzept des »aggravated identity theft«, das eine separate Anklage mit festgelegten Mindeststrafen vorsieht, folgt das deutsche Strafrecht dem Prinzip der Einzelfallbetrachtung. Die Schwere der Tat und damit das Strafmaß ergeben sich aus dem Zusammenspiel der verwirklichten Tatbestände, dem Ausmaß des verursachten Schadens und weiteren erschwerenden Umständen wie gewerbsmäßigem Handeln oder bandenmäßiger Begehung.