Auftragsmord

Ein Auftragsmord liegt vor, wenn eine Person eine andere beauftragt und in der Regel bezahlt, um einen Dritten zu töten – eine der verwerflichsten Formen der Tötung im deutschen Strafrecht.

Ein Auftragsmord ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen durch einen beauftragten Täter, der im Auftrag und meist gegen Bezahlung eines Auftraggebers handelt. Im deutschen Strafrecht wird diese Konstellation regelmäßig als Mord gemäß § 211 StGB qualifiziert, da typischerweise die Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe (beim Auftragnehmer: Habgier) und der heimtückischen oder gemeingefährlichen Begehungsweise erfüllt sind. Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer werden strafrechtlich als Täter oder Mittäter verfolgt und mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht.

Die besondere Verwerflichkeit des Auftragsmordes liegt in der berechnenden Kaltblütigkeit und der arbeitsteiligen Planung: Der Auftraggeber instrumentalisiert einen Dritten, um seine Hände nicht selbst schmutzig zu machen, während der Auftragnehmer aus niedrigen Beweggründen – meist Geldgier – einen ihm oft unbekannten Menschen tötet. Häufige Motive des Auftraggebers sind finanzielle Interessen (Erbschaft, Versicherungsbetrug), Rache, Eifersucht oder die Beseitigung unliebsamer Zeugen oder Geschäftspartner. Die Aufklärungsquote bei Auftragsmorden ist verhältnismäßig hoch, da die Einschaltung einer weiteren Person zusätzliche Ermittlungsansätze bietet und Auftragnehmer häufig kooperieren, wenn sie gefasst werden.

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