DNA-Beweis

Der DNA-Beweis bezeichnet im Strafverfahren die Verwendung genetischen Materials zur Identifizierung oder zum Ausschluss von Tatverdächtigen durch molekulargenetische Untersuchung.

Der DNA-Beweis ist ein forensisches Beweismittel, bei dem biologisches Spurenmaterial – etwa Blut, Speichel, Sperma oder Hautpartikel – mittels molekulargenetischer Untersuchung analysiert wird, um ein individuelles DNA-Identifizierungsmuster zu erstellen. Im deutschen Strafprozessrecht regeln die §§ 81a bis 81h StPO die Entnahme von Körperzellen, deren molekulargenetische Untersuchung und die Speicherung der gewonnenen Daten.

Die zentrale Vorschrift für die molekulargenetische Untersuchung im laufenden Ermittlungsverfahren ist § 81e StPO. Danach dürfen an dem durch körperliche Untersuchung erlangten Material das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht festgestellt werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Bei Tatortspuren unbekannter Herkunft können zusätzlich äußere Merkmale wie Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das biologische Alter bestimmt werden. Die Anordnung unterliegt grundsätzlich dem Richtervorbehalt; nur bei Gefahr im Verzug dürfen auch Staatsanwaltschaft oder Ermittlungspersonen die Maßnahme anordnen.

§ 81g StPO ermöglicht darüber hinaus die DNA-Identitätsfeststellung für künftige Strafverfahren. Voraussetzung ist der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie eine Negativprognose hinsichtlich weiterer schwerer Straftaten. Die dabei gewonnenen DNA-Profile werden in der DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamts gespeichert. § 81h StPO regelt schließlich die DNA-Reihenuntersuchung (Massengentest), die bei schweren Verbrechen gegen das Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung als ultima ratio eingesetzt werden kann.