
Totschlag
Vorsätzliche Tötung eines Menschen ohne Verwirklichung der Mordmerkmale. Wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, in besonders schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe.
Totschlag ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen, bei der keine der in § 211 StGB genannten Mordmerkmale vorliegen. Das geschützte Rechtsgut ist das menschliche Leben. Der Täter muss mindestens mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) gehandelt haben – eine fahrlässige Tötung fällt unter § 222 StGB.
Der Regelstrafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren. In besonders schweren Fällen kann gemäß § 212 Abs. 2 StGB lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB liegt vor, wenn der Täter etwa durch eine Provokation des Opfers in eine heftige Gemütsbewegung versetzt wurde.
Anders als Mord verjährt Totschlag nach zwanzig Jahren. Die Abgrenzung zum Mord erfolgt anhand der Mordmerkmale wie Heimtücke, Habgier oder niedrige Beweggründe.







