
Mord
Mord ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen unter Verwirklichung besonderer Mordmerkmale, die die außergewöhnliche Verwerflichkeit der Tat kennzeichnen.
Mord nach § 211 StGB ist die schwerste Tötungsstraftat im deutschen Strafrecht und wird zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet. Mörder ist nach § 211 Abs. 2 StGB, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. Die Mordmerkmale lassen sich in drei Gruppen einteilen: verwerfliche Beweggründe (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe), verwerfliche Begehungsweise (Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel) und verwerflicher Zweck (Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat).
Der entscheidende Unterschied zum Totschlag (§ 212 StGB) liegt im Vorliegen mindestens eines Mordmerkmals. Während beim Totschlag eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren verhängt wird, kennt das Gesetz beim Mord keine Strafmilderung – außer bei verminderter Schuldfähigkeit oder Anwendung des Jugendstrafrechts. Eine Besonderheit des Mordes ist, dass er gemäß § 78 Abs. 2 StGB nicht verjährt. Diese Regelung besteht seit 1979 und ermöglicht die unbegrenzte strafrechtliche Verfolgung von Mordtaten. Auch der Versuch des Mordes ist strafbar, da es sich beim Mord um ein Verbrechen handelt (§ 23 Abs. 1 StGB). Die Aufklärungsquote bei Mord in Deutschland liegt bei 80 bis 90 Prozent, wobei die Mordrate mit etwa 2,6 pro 100.000 Einwohner deutlich unter dem weltweiten Durchschnitt von 6,2 liegt.
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