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Andengrads drab (second-degree murder)
Das Konzept des »second-degree murder« aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis existiert im deutschen Strafrecht nicht in dieser Form.
Definition
Das deutsche Strafrecht kennt keine Unterscheidung nach Graden des Mordes wie das anglo-amerikanische Common Law. Stattdessen unterscheidet das Strafgesetzbuch zwischen Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB). Die Abgrenzung erfolgt nicht nach dem Grad der Planung oder Spontaneität, sondern nach dem Vorliegen bestimmter Mordmerkmale.
Totschlag nach § 212 StGB umfasst die vorsätzliche Tötung eines Menschen ohne das Vorliegen der in § 211 StGB genannten Mordmerkmale wie niedrige Beweggründe, Habgier, Heimtücke oder Grausamkeit. Die Strafandrohung liegt bei Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Das anglo-amerikanische »second-degree murder« wird häufig mit Totschlag verglichen, doch ist diese Analogie ungenau, da die Tatbestandsvoraussetzungen grundlegend verschieden sind.
