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Vernehmung

Die Vernehmung ist die förmliche Befragung einer Person durch die Strafverfolgungsbehörden oder das Gericht zur Aufklärung eines Straftatverdachts. Sie unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere bei Beschuldigten.

Definition

Die Vernehmung bezeichnet im deutschen Strafverfahrensrecht die amtliche Befragung einer Person zum Zweck der Wahrheitsfindung. Sie kann durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht erfolgen und richtet sich nach unterschiedlichen Vorschriften, je nachdem ob ein Beschuldigter oder ein Zeuge vernommen wird.

Bei der Beschuldigtenvernehmung gelten besondere Schutzvorschriften: Dem Beschuldigten muss zu Beginn der Vernehmung eröffnet werden, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen (§ 136 Abs. 1 StPO). Er ist über sein Schweigerecht sowie sein Recht auf Verteidigerkonsultation zu belehren. Die Vernehmung soll ihm Gelegenheit geben, die Verdachtsgründe zu beseitigen und entlastende Tatsachen geltend zu machen.

§ 136a StPO normiert verbotene Vernehmungsmethoden: Die Freiheit der Willensentschließung darf nicht durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose beeinträchtigt werden. Aussagen, die unter Verstoß gegen diese Verbote zustande kommen, unterliegen einem absoluten Beweisverwertungsverbot.

Bei der Zeugenvernehmung beginnt die Befragung mit den Personalien (§ 68 StPO). Vor der Vernehmung werden Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage belehrt (§ 57 StPO). Die polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten ist in § 163a StPO geregelt; hier gelten die §§ 133 bis 136a StPO entsprechend.

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