Begnadigung
Eine Begnadigung ist ein Gnadenakt des Staates, durch den eine rechtskräftig verhängte Strafe ganz oder teilweise erlassen, gemildert oder umgewandelt werden kann.
Die Begnadigung ist ein außergewöhnlicher Gnadenakt, der außerhalb des regulären Rechtswegs steht und keinen Rechtsanspruch des Verurteilten darstellt. Nach dem deutschen Grundgesetz übt der Bundespräsident im Einzelfall für den Bund das Begnadigungsrecht aus. Zuständig ist der Bundespräsident bei Bundesstrafsachen, während auf Länderebene in der Regel die Landesregierung oder der Justizminister über Gnadengesuche entscheidet.
Das Begnadigungsrecht erstreckt sich auf rechtskräftige Urteile und Beschlüsse der Strafgerichtsbarkeit sowie auf Disziplinarmaßnahmen. Die Begnadigung kann verschiedene Formen annehmen: vollständiger Straferlass, Teilbegnadigung, Umwandlung in eine mildere Strafe oder Strafaussetzung. Typische Gründe für eine Begnadigung sind humanitäre Erwägungen wie schwere Erkrankungen, langjährige tadellose Führung oder besondere familiäre Umstände.
Eine Besonderheit des deutschen Gnadenrechts ist seine gerichtliche Nichtüberprüfbarkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Ablehnung eines Gnadenerweises keiner gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, da es sich um eine Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten als Verfassungsorgan handelt. Der Bundespräsident kann diese Befugnis gemäß Art. 60 Abs. 3 GG auf andere Behörden übertragen. Begnadigungen werden in Deutschland in der Regel nicht öffentlich bekannt gegeben und sind verhältnismäßig selten.
