A burglar stealthily entering a dimly lit home through a broken window, scattered belongings indicating a search, with a police investigator examining the scene using a flashlight and a notepad.

Einbruchdiebstahl

Der Einbruchdiebstahl bezeichnet das gewaltsame Eindringen in geschützte Räumlichkeiten mit dem Ziel der Entwendung fremder Sachen – eine der am stärksten belastenden Straftaten für die Betroffenen.

Einbruchdiebstahl ist das widerrechtliche Eindringen in ein Gebäude, einen Geschäftsraum oder einen anderen umschlossenen Raum durch Einbrechen, Einsteigen oder die Verwendung falscher Schlüssel bzw. nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmter Werkzeuge, verbunden mit der Absicht, fremde bewegliche Sachen zu entwenden. Der Grundtatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) wird durch die erschwerenden Umstände des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB zum »besonders schweren Fall des Diebstahls« qualifiziert. Eine gesonderte Verschärfung erfährt die Tat beim sogenannten Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, der das Eindringen in eine Wohnung unter Strafe stellt.

Das deutsche Strafrecht unterscheidet hinsichtlich des Strafrahmens: Der besonders schwere Fall des Diebstahls nach § 243 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft – eine Geldstrafe ist hier im Gegensatz zum einfachen Diebstahl nicht mehr vorgesehen. Der Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Betrifft die Tat eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, erhöht sich der Strafrahmen gemäß § 244 Abs. 4 StGB auf ein Jahr bis zu zehn Jahren – damit handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB.

Wohnungseinbruchdiebstähle stellen einen schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich dar, der neben den finanziellen Auswirkungen gravierende psychische Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls zur Folge haben kann. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand durch das Fünfundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 17. Juli 2017 Rechnung getragen und den Strafrahmen für Einbrüche in dauerhaft genutzte Privatwohnungen deutlich verschärft. Fehlt hingegen die Zueignungsabsicht beim unbefugten Eindringen, kommt stattdessen der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB in Betracht.

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