
Kindstötung
Historischer Straftatbestand der Tötung eines Neugeborenen durch die Mutter. Im geltenden deutschen Recht existiert der eigenständige Tatbestand nicht mehr; solche Fälle werden nach den allgemeinen Tötungsdelikten beurteilt.
Kindstötung bezeichnet die vorsätzliche Tötung eines neugeborenen Kindes durch die Mutter während oder unmittelbar nach der Geburt. Der Begriff entstammt dem historischen deutschen Strafrecht, wo § 217 StGB a.F. bis 1998 einen eigenständigen, privilegierten Straftatbestand normierte. Die Vorschrift sah für Mütter, die ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt töteten, eine mildere Strafe vor als beim allgemeinen Totschlag.
Mit Inkrafttreten des Sechsten Strafrechtsreformgesetzes am 1. April 1998 wurde § 217 StGB a.F. ersatzlos gestrichen. Seitdem werden derartige Taten als Totschlag gemäß § 212 StGB oder – bei Vorliegen von Mordmerkmalen – als Mord gemäß § 211 StGB verfolgt. Die Abschaffung erfolgte unter anderem, weil die Differenzierung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern als nicht mehr zeitgemäß angesehen wurde. In der kriminologischen Fachliteratur wird für die Tötung Neugeborener durch die Mutter heute häufig der Begriff »Neonatizid« verwendet.
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