Verbrechensmittler

Ein Verbrechensmittler ist eine Person, die Straftaten im Auftrag oder zum Vorteil einer anderen Person begeht, wobei die Verantwortlichkeit und Strafbarkeit beider Beteiligten nach den Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme beurteilt wird.

Im deutschen Strafrecht wird die Konstellation des »agent crime« durch die allgemeinen Regeln über Täterschaft und Teilnahme erfasst. Begeht eine Person (der Mittler oder Werkzeug) eine Straftat im Auftrag einer anderen Person (dem Hintermann), können verschiedene Beteiligungsformen vorliegen: Der Hintermann kann als mittelbarer Täter gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar sein, wenn er den Mittler als Werkzeug benutzt – etwa bei Ausnutzung eines Irrtums, fehlender Einsichtsfähigkeit oder eines Über-/Unterordnungsverhältnisses. Handelt der Mittler hingegen voll verantwortlich und vorsätzlich, kommt eine Strafbarkeit des Hintermanns als Anstifter nach § 26 StGB in Betracht.

Die Abgrenzung zwischen mittelbarer Täterschaft und Anstiftung hängt davon ab, ob der Mittler als verantwortlich handelndes Werkzeug oder als eigenverantwortlich Handelnder einzustufen ist. Bei sogenannten »Geschäftsherrendelikten« oder organisierter Kriminalität kann auch eine Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB vorliegen, wenn beide Beteiligten einen gemeinschaftlichen Tatplan verfolgen und arbeitsteilig zusammenwirken. Zusätzlich können sich Fragen der Beihilfe (§ 27 StGB) stellen. Die konkrete strafrechtliche Bewertung erfordert stets eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des Tatherrschaftsprinzips und des Vorsatzes aller Beteiligten.

Posts Tagged “Verbrechensmittler

10 posts