
Vergewaltigung
Vergewaltigung bezeichnet sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person, insbesondere wenn sie mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind – ein Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung mit weitreichenden strafrechtlichen Folgen.
Vergewaltigung ist im deutschen Strafrecht als besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs in § 177 Absatz 6 Nummer 1 StGB geregelt. Der Tatbestand liegt vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen vornimmt, die das Opfer besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Entscheidend ist dabei stets der erkennbare Wille des Opfers: Seit der Reform 2016 gilt der Grundsatz »Nein heißt Nein«, womit jede sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person strafbar ist – unabhängig davon, ob Gewalt angewendet wurde.
Das Strafmaß für Vergewaltigung ist erheblich: Die Mindeststrafe beträgt zwei Jahre Freiheitsstrafe, die Höchststrafe fünfzehn Jahre. In minder schweren Fällen kann die Strafe auf sechs Monate bis zehn Jahre reduziert werden. Noch härtere Strafen drohen bei qualifizierten Tatbeständen, etwa wenn eine Waffe verwendet wird (nicht unter drei Jahren) oder wenn der Tod des Opfers verursacht wird (§ 178 StGB: lebenslange Freiheitsstrafe oder nicht unter zehn Jahren). Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78b StGB erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Vergewaltigung ist ein Offizialdelikt und wird von Amts wegen verfolgt – ein Strafantrag ist nicht erforderlich.
Für Opfer bedeutet eine Vergewaltigung häufig ein schweres körperliches und seelisches Trauma mit langfristigen Folgen. Neben unmittelbaren Verletzungen können psychische Belastungen, die Übertragung von Geschlechtskrankheiten oder eine ungewollte Schwangerschaft die Folge sein. Seit 1997 ist auch die Vergewaltigung in der Ehe strafbar, womit das Gesetz das sexuelle Selbstbestimmungsrecht unabhängig vom Beziehungsstatus schützt. Strafrechtlich anspruchsvoll sind Verfahren wegen Vergewaltigung vor allem hinsichtlich der Beweisführung: Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Täter gegen den erkennbaren Willen des Opfers handelte und dies auch vorsätzlich tat – eine fahrlässige Vergewaltigung gibt es nicht.
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