
Falschgeständnis
Ein Falschgeständnis liegt vor, wenn eine Person eine Straftat einräumt, die sie nicht begangen hat – ein Phänomen, das Fehlurteile verursacht.
Ein Falschgeständnis ist das Eingestehen einer Straftat durch eine Person, die diese Tat tatsächlich nicht begangen hat. Im deutschen Strafprozessrecht besitzt ein Geständnis keine formale Vorrangstellung unter den Beweismitteln, spielt jedoch bei der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO eine erhebliche Rolle. Falschgeständnisse entstehen häufig durch eine Kombination aus personenspezifischer Vulnerabilität und unangemessenen Vernehmungsmethoden.
Man unterscheidet verschiedene Typen von Falschgeständnissen: Beim erzwungenen Falschgeständnis legt der Beschuldigte wissentlich eine unwahre Aussage ab, etwa aufgrund von Befragungsdruck oder zum Schutz einer anderen Person. Beim internalisierten Falschgeständnis ist der Beschuldigte aufgrund suggestiver Befragung überzeugt, die Straftat begangen zu haben, obwohl er unschuldig ist – mitunter bilden sich dabei regelrechte Pseudoerinnerungen aus.
§ 136a StPO schützt die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten bei Vernehmungen. Die Norm verbietet Misshandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung und Hypnose. Aussagen, die unter Verletzung dieser Verbote zustande kommen, unterliegen einem absoluten Beweisverwertungsverbot – selbst bei Zustimmung des Beschuldigten. Ein widerrufenes Geständnis gilt nach der Rechtsprechung jedoch nicht automatisch als »neue Tatsache« im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO für ein Wiederaufnahmeverfahren.


















